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Internationale Zulassung
Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen / Internationale Zulassung
Einem Fahrzeug wird dann ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, wenn es mit eigener Triebkraft in einen anderen Staat verbracht (ausgeführt) werden soll. Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich.
Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Die Zulassung erfolgt befristet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis (BE) ist vorgeschrieben. Als Nachweis einer BE gelten:
- Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
- Datenbestätigung des Herstellers
- Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
- Gutachten (bisher § 21 StVZO) (sofern die vorangegangenen Dokumente nicht existieren)
Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie die internationale Zulassung gültig (befristet) ist.
Eine Internationale Zulassung kann längstens für 1 Jahr zugeteilt werden.
Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.
Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.
Notwendige Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ohne Fahrzeugpapiere: gültige Betriebserlaubnis (s.o.) und Verfügungsberechtigung
- Versicherungsbescheinigung (gem. § 19 Abs. 1 + Anl. 11 Nr. 3 NZV)
- Internationale Versicherungskarte für Kraftfahrzeugverkehr (grün + mindestens 15 Tage)
- Gültige Hauptuntersuchung (auf Teil I oder Prüfbericht)
- Nachweis der Sicherheitsprüfung soweit rechtlich erforderlich (Vorlage des Prüfbuches + Prüfprotokoll)
- Gültiger original Personalausweis oder original Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung
- Bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis / Pass des Bevollmächtigten, sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich)
- Kennzeichenschild(er) bei zugelassenen Fahrzeugen
zusätzlich:
- bei Firmen:
Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen und laut HR unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug (VR) und Ausweis der verantwortlichen und laut VR unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
- bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise (i.d.R. die Eltern) (ggf. Sorgerechtsurteil)
Kontaktinformationen
Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bzw. Zollkennzeichens ist nur nach persönlicher Vorsprache oder durch Vollmacht möglich.
Gesetzliche Grundlagen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Londoner Abkommen von 1949
Entstehende Kosten
ab 33,60 Euro für Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
ab 25,50 Euro für ggf. Umtausch / Ausstellung von EU-Papieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
Dokumente, Merkblätter und Publikationen
Dienststelle
Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Telefon: 089/6221-3000
Fax: 089/6221-3128
E-Mail:
kfz-zulassung@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr; Mo. und Di.: 13:30 - 15:00 Uhr; Do.: 13.30 - 17.00 Uhr; Mi. nachmittag geschlossen